Informationen zu rumänischen Rente und Sozialleistungen

 


3.09.2026
Informationen von RA Dr. Bernd Fabritius

Neue Verfahrensweise mit Zahlungstiteln der ANRP

Aktuelles zu Rentenverfahren mit Bezug zu Rumänien

Entschädigungsverfahren für politische Verfolgung

Da sich in letzter Zeit einige Änderungen in rechtlicher Hinsicht mit Bezug zu Rumänien ergeben haben, informieren wir wie folgt:

1) Entschädigungsverfahren bei der ANRP

Die rumänische Entschädigungsbehörde hat nach Aussetzung der Auszahlung festgestellter Entschädigungen für Enteignungen (durch Entschädigungsentscheidung  Decizie de compensare) auf Grund haushaltsrechtlicher Vorgaben in diesem Jahr die Auszahlung erneut aufgenommen. Es gibt allerdings Verfahrensänderungen die zu beachten sind. Wenn vorher nach Erlass der Entschädigungsentscheidung und Stellung des erforderlichen Umwandlungsantrag der Entschädigungspunkte in Geld (cerere de valorificare a punctelor in numerar) eine Entschädigung in fünf Jahrestranchen erfolgte, wurde die Entschädigung nun auf sieben Jahrestranchen ausgedehnt. Betroffene erhalten wie vorher im Jahresabstand Zahlungstitel (Titlu de plata), die jeweils 1/7 der Entschädigungssumme ausweisen. Haben betroffene vorher bereits Titel (mit jeweils 1/5) erhalten, wird nach aktueller Verfahrensweise nur noch der noch nicht auszahlte Rest so aufgeteilt, dass insgesammt 7 Raten zur Auszahlung kommen.

Beispiel: Person A hatte eine Entschädigung von 100.000 Punkten zugesprochen bekommen, die auf Antrag in 100.000 RON umgewandelt wurden. In der Vergangenheit hat er schon drei mal je einen Zahlungstitel zu 1/5 = je 20.000 RON bekommen und eingelöst. Offen sind daher noch 40.000 RON. Da er bereits 3 Raten bekommen hat, wird der verbleibende Restbetrag auf die bis zu sieben noch fehlenden 4 Raten aufgeteilt, so dass er im Jahresabstand noch vier Titel zu je 10.000 RON bekommen wird.

Verfahren zur Auszahlung: Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die übermittelten Zahlungstitel (Titlu de plata) KEINE Bankschecks sind, die bei einer beliebigen Bank eingereicht werden könnten. Es handelt sich um besondere Zahlungstitel, die nur in einem besonderen Verfahren bei der Vertragsbank CEC in Rumänien eingelöst werden können, nach dem das Finanzministerium den im Titel festgesetzten Betrag an die CEC-Bank ausgezahlt hat. Dafür hat das Finanzministerum 175 Tage nach Ausstellung des Zahlungstitels zeit. Die Auszahlung kann digital auf der Seite des Finanzministeriums überprüft werden. Wenn die Auszahlung vom Finanzministerium an die CEC-Bank erfolgt ist, kann unter Vorlage des Originals des Zahlungstitels bei jeder Filiale der CEC-Bank in Rumänien eine Auszahlung vorgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt in RON und kann in Euro umgewechselt und nach Deutschland überwiesen werden. Bei Beträgen über 50.000 € bestehen Meldepflichten bei der deutschen Bundesbank.

Wichtige Hinweise:

Adressenänderung: Die ANRP ist darauf angewiesen, bei Adressenwechsel die aktuelle Anschrift mitgeteilt zu bekommen. Sonst können Zahlungstitel nicht zugestellt werden. Eigene Ermittlungen zu Wohnsitzwechsel stellt die ANRP nicht an. Wenn also ein Zahlungstitel nicht ankommt, sollte schriftlich unter Angabe der korrekten Adresse nachgefragt werden.

Versterben von Berechtigten vor Auszahlung der letzten Rate: Stirbt ein Berechtigter, bevor die gesamte Entschädigung ausgezahlt werden könnte, so können die Erben unter Vorlage eines Erbscheines die Umschreibung der restlichen Entschädigung auf die Erben beantragen. Geht ein Zahlungstitel noch auf die Namen der verstorbenen Berechtigten zu, können die Erben diesen unter Vorlage eines Erbscheines (mit Apostille und beglaubigter Übersetzung) bei der CEC-Bank ohne Umschreibung noch zur Auszahlung bringen.

2) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Zuerst sei erneut auf Grundsätzliches hingewiesen: Bei Rentenverfahren, die auf Versicherungszeiten in mehreren Ländern (z.B. in Deutschland und in Rumänien) aufbauen, ist europäisches Sozialrecht zu beachten. Die Verordnung (EG) 883/2004 regelt, dass bei Versicherungszeiten in mehreren Staaten der EU ein Rentenantrag im Wohnsitzstaat als Rentenantrag in jedem anderen EU-Staat gilt, in welchem auch Versicherungszeiten vorliegen (Antragsgleichstellung). Ein Antrag in Deutschland gilt bei Zeiten in Rumänien automatisch auch als Antrag auf Rente aus Rumänien. Wichtig ist aber zu beachten, dass für die selben Zeiten nicht aus beiden Staaten Renten gezahlt werden dürfen. Es besteht die Verpflichtung, der Rentenbehörde jede Rentenzahlung aus Rumänien anzuzeigen, was dann zur Kürzung der deutschen Rente um den in Rumänien festgestellten Betrag führt (§ 31 FRG).  Wichtig:Nicht unter diese Vorschriften fallen monatliche Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990 für politische Verfolgung.

Abhilfemöglichkeit: Um die Verfahrenskomplikationen zu vermeiden, kann auf die Rente aus Rumänien verzichtet werden. Das geht bei Altersrenten bereits im Antragsverfahren durch eine Aufschuberklärung, die der deutschen Rentenbehörde gegenüber erklärt werden kann, bevor die Antragstellung nach Rumänien gemeldet wird. Nachher (also wenn ein Verfahren dort schon läuft oder gar ein Bescheid in Rumänien erlassen worden ist), kann ein Verzichtsverfahren (cerere de suspendare) durchgeführtwerden.

Einbeziehung in die rumänische Krankenversicherung:

Nach rumänischem Recht ist bei Personen mit Wohnsitz in Rumänien von jeder Zahlung einer Sozialversicherungsrente (pensie) ein Anteil von 10% als Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten. Rumänien wendet diese innerstaatliche Regelung aber bei jeder Rentenzahlung an, selbst wenn diese ins Ausland erfolgt. Deswegen müssen Bezieher rumänischer Renten mit Wohnsitz in Deutschland einen Antrag auf Befreiung (cererede exceptare) stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, erfolgt (unter Verstoß gegen EU-Recht) eine Kürzung um 10%. Wenn Betroffene mangels Ausnahmeantrag nur die reduzierte Rente aus Rumänien beziehen und dieses der deutschen Rentenbehörde nicht mitteilen, erfolgt sogar eine Kürzung der deutschen Rente um den vollen (ungekürzten) Betrag. Es wird also dringend empfohlen, den Befreiungsantrag zu stellen, wenn nicht zur Vermeidung einer Kürzung der deutschen Rente sowieso auf die Zahlung aus Rumänien verzichtet wird (vgl. Punkt Abhilfemöglichkeit unter 2).

Lebensbescheinigung im März und im September:

Bezieher von Zahlungen durch rumänische Rentenbehörden sind verpflichtet, alle 6 Monate, jeweils im März und im September eines Jahres, von sich aus eine Lebensbescheinigung an die Stelle zu senden, von welcher die Zahlung kommt. Die Lebensbescheinigung kann per Post oder Mail übermittelt werden, muss genau ausgefüllt und bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt durch Meldeämter, Sozialbehörden, Rechtsanwälte, Ärzte oder Geschäftsstellen des Verbandes. Zum Verfahren wurde mehrfach berichtet (vgl. SBZ ). Darauf wird Bezug genommen.

3) Entschädigung für politische Verfolgung (Deportation usw.)

Die Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z.B. Deportation in die Sowjetunion oder die Baragan-Steppe, politische Verhaftung, Zwangswohnsitzverfügung etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt und durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet, wurde durch die Gesetze 130/2020 sowie 232/2020 auf Kinder von Betroffenenausgeweitet (vgl. Artikel ). Trotz unterschiedlicher Gerüchte ist die Zahlung dieser Entschädigung an Betroffene sowie an Kinder und Witwen/Witwer von Betroffenen nach deren Ableben nicht ausgesetzt worden. Zahlungen erfolgen zuverlässig nach Durchführung des Antragsverfahrens (Verfahren bei der Entschädigungsbehörde AJPIS sowie der Rentenkasse CJP als Auszahlungsbehörde) in Euro auf das Konto der Berechtigten in Deutschland. Antragstellung von Betroffenen und nach deren Ableben von deren Kindern und Ehepartner sind nach wie vor möglich. Eine Antragstellung sollte nicht hinausgeschoben werden, weil Leistungen erst ab Antragstellung nach Deutschland überwiesen werden. Diese Leistungen sind steuerfrei und werden auf keine andere Sozialleistung angerechnet.

Kein Abzug des 10%-Beitrages, Erstattung einbehaltener Beträge auf Antrag:
 

Rumänien hat die Praxis eines 10%-Abzuges von den Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990 als Beitrag zur Krankenversicherung aufgegeben und zahlt diese monatlichen Entschädigungen erneut ohne Kürzung. Ein Antrag dafür ist anders als bei Renten aus der rumänischen Rentenversicherung NICHT mehr erforderlich. Wurden in der Vergangenheit gekürzte Entschädigungen gezahlt, können Betroffene eine Nachzahlung der vorenthaltenen Beträge beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Behörde zu stellen, von welcher die Leistung erfolgt.

Informationen und Hilfe erteilen Rechsanwälte mit besonderer Erfahrung im deutsch-rumänischen Renten- und Entschädigungsrecht

Dr. Bernd Fabritius,

Rechtsanwalt, München

Antrag auf Erstattung

 

21.06.2026
Rundmail der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Landsleute,

unter Bezugnahme auf mehrere Anfragen zur Beantragung der einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge für Bezieher von Entschädigungsleistungen durch Rumänien nach Dekret 118/90 sei mitgeteilt, dass diese Anträge formlos an die jeweilige regionale Rentenkasse zu stellen sind. Sie sollen die Nummer des Bescheids über die Zahlung der Leistung enthalten, den Cod numeric personal , Namen, Anschrift, Unterschrift des Antragstellers, so dass der Antrag entsprechend zugeordnet werden kann. Die entsprechenden Beträge werden dann in der Regel im Folgemonat überwiesen. Ein mögliches Antragsschreiben finden Sie im Anhang. Es kann individuell angepasst werden. Wohlgemerkt, es gilt nur für die Entschädigungszahlungen für ehemals politisch Verfolgte und deren Kinder.

Wie schon in der Banater Post berichtet, wird im Falle von allgemeinen Renten des gesetzlichen Rentensystems Rumäniens ein Antrag auf Befreiung (cerere de exceptare) unter Beifügung eines Belegs über die Krankenversicherung in Deutschland verlangt.

Antrag auf Erstattung

Mit freundlichen Grüßen
Peter-Dietmar Leber
Bundesgeschäftsführer

Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
Karwendelstr. 32
81369 München

Tel. 089 23 55 73 0
Fax 089 23 55 73 10

Eingetragen beim Registergericht München VR 4769
www.banater-schwaben.org

4.09.2025
Rundmail der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Landsleute,
aufgrund mehrerer Nachfragen zu den zehnprozentigen Kürzungen der Entschädigungsleistungen sei nochmals klargestellt:
    Die von der Krankenkasse Temesch verschickten Erklärungen sind mit einer Kopie der Versichertenkarte (Vorder- und Rückseite) an die Krankenkasse in Temeswar zu schicken. Diejenigen, die keine Mitteilung erhalten haben, können die beiliegenden Erklärungen ausfüllen und an die jeweilige Krankenkasse des Kreises schicken, von wo sie die Leistungen beziehen. Nach wie vor ist nicht klar, ob damit die 10-prozentige Kürzung der Entschädigungsleistungen vom Tisch ist, weil es hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. An Spekulationen beteiligen wir uns nicht. Was hingegen klar ist: Das Geld für diese Leistungen kommt nicht von der EU, sondern aus dem rumänischen Staatshaushalt, also vom rumänischen Steuerzahler. Bisher wurde allen Beziehern der Entschädigungsleistungen die Leistung gekürzt, auch jenen, die die Erklärung gleich abgegeben hatten. Der rumänische Regierungschef Ilie Bolojan hat gestern die Abgabe in Höhe von zehn Prozent verteidigt und sich gegen jede Ausnahmen ausgesprochen. Die Kanzlei Fabritius vertritt den Standpunkt, dass die Kürzungen geltendem Recht widersprechen:
 

Allgemeinerklärung "Precizare" der Rentenkasse "Casa Judeteana de Pensii Sibiu" im Umlauf
Bewertung:
Auf Widersprüche gegen die 10%-Kürzung der Entschädigung nach DL 118/1990 antwortet seit wenigen Tagen die CJP Hermannstadt mit einer "Precizare" (Allgemeinerklärung).
Diese ist nach meiner Überzeugung aus gleich mehreren Gründen unzutreffend.
Zwar räumt die Behörde in der "Precizare" ein, dass Rumänien auch das EU-Recht beachten müsse. Im letzten Absatz wird dann aber festgehalten, JEDE Person (ganz gleich wie hoch die Leistung sei und wo diese wohnen würde) müsse einen 10% Pflichtbeitrag zur rumänischen Krankenversicherung leisten, weil "das Entschädigungsrecht nicht von der EU-Verordnung erfasst" würde. Gemeint ist die Verordnung (EG) 883/2004.
Inhaltlich ist die Erklärung mit ihrer Schlussfolgerung nach meiner Überzeugung aus mehreren Gründen fehlerhaft.
- nach EU-Recht: Das EU-Recht regelt in der genannten Verordnung die Gleichstellung der Krankenversicherungssysteme in der EU. Nicht erfasst ist besonderes Entschädigungsrecht.
Geregelt wurde aber in Rumänien nicht das Entschädigungsrecht, sondern ganz konkret das Krankenversicherungsrecht (Beitragspflicht zur staatlichen Krankenversicherung). DIESER Bereich ist ausdrücklich gem. Art 3 Abs. 1 Nr. 1 VO (EG) 883/2004 vom EU-Recht erfasst. Damit muss Rumänien eine vorrangige Krankenversicherung in einem EU-Staat ANERKENNEN und darf nicht abweichend davon ein eigenes System als verpflichtend erklären.
- nach nationalem Recht:
Dekret 118/1990 regelt in Art. 8 Abs. 2 das Recht auf kostenlose Leistungen der Gesundheitsversorgung. Damit liegt ein Verstoß gegen dieses Gesetz vor, wenn dessen Leistungen nun unter einen Pflichtbeitrag gestellt werden. Die pflichtweise Einbeziehung in ein Versicherungssystem, dessen Mitglied ich aber gerade NICHT bin und auch keine Leistungen daraus bekommen kann, stellt sich rechtlich als Besteuerung dar. Eine solche Besteuerung ist allerdings gem. Art. 7 Abs. 2 des Dekretes ebenfalls verboten.
- Verfahrensrechtlich:
Es ist unzulässig, auf ein konkretes Rechtsmittel (Contestatie) mit einer allgemeinen "Precizare" zu antworten, ohne die Entscheidung selbst zu treffen. Damit wird das Recht abgeschnitten, sich gegen eine behördliche Entscheidung zu wehren und diese prüfen zu lassen.
Die "Precizare" hat nur die Wirkung einer "allgemeinen Information" und ist nicht geeignet, ein Widerspruchsverfahren zu erledigen.
Wer sich mit der nach meiner Überzeugung falschen Stellungnahme nicht zufrieden gibt, müsste sich sowohl gegen die Kürzung der Leistung bei der CJP als auch gegen die Nichtentscheidung eines gestellten Befreiungsantrages (cerere de exceptare) bei der Krankenkasse (Casa de asigurari de sanatate) wehren und (mit den genannten Begründungen) eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung (decizie asupra cererii depuse si informatie asupra cailor de atac) fordern.
Ich habe daher erneut schriftlich bei der nationalen Behörde in Bukarest eine generelle Prüfung des Verfahrens gefordert.

Mein persönliches Fazit: Die Kürzungen sind eine Maßnahme zur Sanierung des Staatshaushalts, bei der Umsetzung dieser Maßnahme wurden handwerkliche Fehler begangen. Offen ist, wie die Regierung reagiert, wie die Gerichte urteilen werden.

Wenn weitere gesicherte Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

2 Formulare zum download (Declaratie pe propria raspundere)

Hier aber nun die jeweiligen Anschriften der regionalen Krankenkassen:
 
 

CASA DE ASIGURARI DE SANATATE TIMIS
Str. Corbului nr. 4
300239 Timisoara
Tel: 0040 256 294484
E-Mail: relatiipublice@cjastm.ro

CASA DE ASIGURARI DE SANATATE ARAD
Bulevardul Revolutiei nr. 45
310009 Arad
Tel: 0040 257 270202
E-Mail: casar@casar.ro

CASA DE ASIGURARI DE SANATATE CARAS-SEVERIN
Str. Spitalului nr. 36
320076 Resita
Tel: 0040 255 212200
E-Mail: relatii@cjas-cs.ro
 
 

Mit freundlichen Grüßen

Peter-Dietmar Leber
Bundesgeschäftsführer

Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
Karwendelstr. 32
81369 München

Tel. 089 23 55 73 0
Fax 089 23 55 73 10

Eingetragen beim Registergericht München VR 4769

www.banater-schwaben.org


Rundmail der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
 

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Landsleute,
 

aufgrund einer gesetzlichen Änderung (Gesetz 360/2023) sind seit September 2024 alle Leistungsbezieher von Rentenämtern in Rumänien (Altersrenten, Entschädigungsleistungen für politische Verfolgung) verpflichtet, ohne weitere Aufforderung (selbstinitiativ) zwei Mal im Jahr, einmal im März bis zum 31.3., und einmal im September bis zum 31.9., eine Lebensbescheinigung nach dem offiziellen Vordruck an die zuständige Casa Judeteana de Pensii (CJP) zu übermitteln. Eine Erinnerung erfolgt nicht. Geht die Lebensbescheinigung nicht rechtzeitig ein, wird die Zahlung eingestellt, bis die Lebensbescheinigung nachgereicht wird. Das nötige Formular liegt anbei.

Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Nationalen Rumänischen Rentenbehörde und den Landsmannschaften der Banater Schwaben und der Siebenbürger Sachsen, die am 4. Oktober in München von den Bundesvorständen der beiden Landsmannschaften und dem Präsidenten der Nationalen Rumänischen Rentenbehörde unterzeichnet worden ist (die Banater Post berichtete), sind nun auch die beiden Landsmannschaften berechtigt, den Tei B der Lebensbescheinigung für ihre Mitglieder auszufüllen, zu unterschreiben und abzustempeln, sofern diese ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Gemäß vertraglicher Vereinbarung werden die Lebensbescheinigungen von den Vorsitzenden der Kreisverbände für Mitglieder der Landsmannschaft in den jeweiligen Gliederungen bestätigt.

Wenn Mitglieder unserer Landsmannschaft in Landkreisen leben, in denen es keinen organisierten Kreisverband unserer Landsmannschaft gibt, kann die Lebensbescheinigung auch vom Kreisvorsitzenden des Verbandes der Siebenbürger Sachsen bestätigt werden. Umgekehrt gilt es genauso.

Den neuen Rundstempel zur Bestätigung der Lebensbescheinigung haben unsere Kreisvorsitzenden in diesen Tagen erhalten.

Viele Betroffene lassen die Lebensbestätigungen vom Hausarzt, dem Rathaus und anderen anerkannten öffentlichen Einrichtungen ausfertigen. Dies ist natürlich auch in Zukunft möglich.

Und wenn mancher nun die Frage stellt, warum dann die zusätzliche Erweiterung dieses Kreises mit den Landsmannschaften, so sei hier unterstrichen, dass unsere Verbände und Gliederungen mit dieser Vereinbarung anderen öffentlichen Einrichtungen in der Kooperation mit der Rentenbehörde gleichgestellt worden sind. Das kann in manchen Situationen von Bedeutung sein.

Als Anhang angefügt ist eine Ausfüllanleitung für die Lebensbescheinigung, die die Kanzlei Fabritius erstellt hat. Für Sie, als bestätigender Kreisverband ist Teil B besonders wichtig. Teil A ist vom Rentenbezieher auszufüllen.

Jeder Kreisverband, der eine Lebensbescheinigung bestätigt, hat ein Register zu führen mit folgenden Angaben: Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer der Landsmannschaft und Tag der Bestätigung.

Auf jedem Stempel ist eine individuelle Prüfzimmer für den jeweiligen Kreisverband angegeben.

Der Bundesvorstand bittet um eine verantwortungsvolle Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe, sofern Mitglieder in dieser Sache auf Sie zukommen. Das Mitglied muss vorstellig werden. Wie das in der Praxis am besten umzusetzen ist, wird sich zeigen. Manche Kreisverbände haben gleichmäßige Termine in Häusern der Heimat, andere haben regelmäßige Veranstaltungen, wo diese Bescheinigungen z.B. im Vorfeld bestätigt werden könnten. Vielleicht werden auch nicht viele davon Gebrauch machen und ihre Bestätigungen wie bisher beschaffen. Es ist ein Angebot, es ist eine neue Möglichkeit und hier wollen wir uns einbringen, wenn wir gefordert werden. Vielen Dank für das Mitmachen. Für Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
 

Lebensbescheinigung

Ausfüllanleitung



Der Bundevorstand wünscht Ihnen und Ihren Familien einen besinnliche Adventszeit und verbleibt,

mit freundlichen Grüßen
 
 

Peter-Dietmar Leber

Bundesvorsitzender
Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

Karwendelstr. 32
81369 München

Tel. 089 23 55 73 0
Fax 089 23 55 73 10

Eingetragen beim Registergericht München VR 4769

www.banater-schwaben.org


Hintergrund der Abfrage ist eine neue Rechtsverordnung, die vorsieht, dass ab dem 1. August 2025 die Bezieher von Renten in Rumänien ab einer monatlichen Rente von 3000 Lei zehn Prozent des Betrages über den 3000 Lei als Beitrag zur Krankenversicherung abführen müssen. Also wenn jemand 4000 Lei Rente bezieht, werden von 1000 Lei zehn Prozent davon (=100 Lei) von der Rentenversicherung direkt an die Krankenversicherung abgeführt. Immerhin beziehen ca. 1,8 Millionen Rentner in Rumänien mehr als 3 000 Lei Rente monatlich.
Die neue Rechtsverordnung sieht des Weiteren vor, dass verschiedene Personengruppen schon ab dem ersten Leu eine zehnprozentige Abgabe zur Krankenversicherung leisten müssen. Dazu zählen auch die Bezieher von Entschädigungsleistungen aufgrund politischer Verfolgung (Deportierte und deren Kinder, Zwangsarbeiter und deren Kinder, Revolutionäre u.a.) insgesamt 149 221 Personen.
Bezieher dieser Leistungen, die in Deutschland leben und hier krankenversichert sind, müssen die zehn Prozent nicht abführen, wenn sie
 


Die Landsmannschaft der Banater Schwaben prüft die neue Situation. Da aber schon mehrere Mitglieder unserer Landsmannschaft angefragt haben, wollten wir Euch schon mal vorab diese Information zukommen lassen. Von den Rentenämtern Arad und Karasch-Severin sind wohl noch keine Schreiben verschickt worden.

*


    Wie die Nationale Rumänische Rentenbehörde mit Schreiben vom 22.5.2026 an Dr. Bernd Fabritius mitgeteilt hat, folgt die Behörde damit der vorgetragenen Argumentation und hat durch Erlass der Präsidenten beider beteiligten zentralen Behörden CNPP und CNAS Nr. 64/751/2026, veröffentlicht im Amtsblatt (Monitorul Oficial al României, Partea I, nr. 404/13.05.2026.) die regionalen Behörden angewiesen, die Kürzung zu unterlassen.
     Im Falle von Sonderzahlungen, wie etwa einer Entschädigung für politische Verfolgung und Deportation nach Dekret 118/90, wird der Abzug automatisch beendet.
    Im Falle von allgemeinen Renten des gesetzlichen Rentensystems ist hingegen nach Auffassung der rumänischen Dienststellen nach wie vor ein Antrag auf Befreiung (cerere de exceptare)unter Beifügung eines Beleges über die Krankenversicherung zu stellen.
    Auch wurden die Behörden angewiesen, bisher zu Unrecht einbehaltene Beträge auf Antrag an die Berechtigten zu erstatten. Der Erstattungsantrag ist bei der regionalen Rentenkasse zu stellen, von der die Leistung bezogen wird.
    Damit reagiert Rumänien auch auf die Interventionen in der bilateralen Regierungskommission für die Angelegenheiten der deutschen Minderheit, die im Oktober 2025 im Bukarest getagt hat.
 

Dr. Bernd Fabritius,
München/Berlin