3.09.2026
Informationen von RA Dr. Bernd Fabritius
Neue Verfahrensweise mit Zahlungstiteln der ANRP
Aktuelles zu Rentenverfahren mit Bezug zu Rumänien
Entschädigungsverfahren für politische Verfolgung
Da sich in letzter Zeit einige Änderungen in rechtlicher Hinsicht mit Bezug zu Rumänien ergeben haben, informieren wir wie folgt:
Die rumänische Entschädigungsbehörde hat nach Aussetzung der Auszahlung festgestellter Entschädigungen für Enteignungen (durch Entschädigungsentscheidung Decizie de compensare) auf Grund haushaltsrechtlicher Vorgaben in diesem Jahr die Auszahlung erneut aufgenommen. Es gibt allerdings Verfahrensänderungen die zu beachten sind. Wenn vorher nach Erlass der Entschädigungsentscheidung und Stellung des erforderlichen Umwandlungsantrag der Entschädigungspunkte in Geld (cerere de valorificare a punctelor in numerar) eine Entschädigung in fünf Jahrestranchen erfolgte, wurde die Entschädigung nun auf sieben Jahrestranchen ausgedehnt. Betroffene erhalten wie vorher im Jahresabstand Zahlungstitel (Titlu de plata), die jeweils 1/7 der Entschädigungssumme ausweisen. Haben betroffene vorher bereits Titel (mit jeweils 1/5) erhalten, wird nach aktueller Verfahrensweise nur noch der noch nicht auszahlte Rest so aufgeteilt, dass insgesammt 7 Raten zur Auszahlung kommen.
Beispiel: Person A hatte eine Entschädigung von 100.000 Punkten zugesprochen bekommen, die auf Antrag in 100.000 RON umgewandelt wurden. In der Vergangenheit hat er schon drei mal je einen Zahlungstitel zu 1/5 = je 20.000 RON bekommen und eingelöst. Offen sind daher noch 40.000 RON. Da er bereits 3 Raten bekommen hat, wird der verbleibende Restbetrag auf die bis zu sieben noch fehlenden 4 Raten aufgeteilt, so dass er im Jahresabstand noch vier Titel zu je 10.000 RON bekommen wird.
Verfahren zur Auszahlung: Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die übermittelten Zahlungstitel (Titlu de plata) KEINE Bankschecks sind, die bei einer beliebigen Bank eingereicht werden könnten. Es handelt sich um besondere Zahlungstitel, die nur in einem besonderen Verfahren bei der Vertragsbank CEC in Rumänien eingelöst werden können, nach dem das Finanzministerium den im Titel festgesetzten Betrag an die CEC-Bank ausgezahlt hat. Dafür hat das Finanzministerum 175 Tage nach Ausstellung des Zahlungstitels zeit. Die Auszahlung kann digital auf der Seite des Finanzministeriums überprüft werden. Wenn die Auszahlung vom Finanzministerium an die CEC-Bank erfolgt ist, kann unter Vorlage des Originals des Zahlungstitels bei jeder Filiale der CEC-Bank in Rumänien eine Auszahlung vorgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt in RON und kann in Euro umgewechselt und nach Deutschland überwiesen werden. Bei Beträgen über 50.000 € bestehen Meldepflichten bei der deutschen Bundesbank.
Wichtige Hinweise:
Adressenänderung: Die ANRP ist darauf angewiesen, bei Adressenwechsel die aktuelle Anschrift mitgeteilt zu bekommen. Sonst können Zahlungstitel nicht zugestellt werden. Eigene Ermittlungen zu Wohnsitzwechsel stellt die ANRP nicht an. Wenn also ein Zahlungstitel nicht ankommt, sollte schriftlich unter Angabe der korrekten Adresse nachgefragt werden.
Versterben von Berechtigten vor Auszahlung der letzten Rate: Stirbt ein Berechtigter, bevor die gesamte Entschädigung ausgezahlt werden könnte, so können die Erben unter Vorlage eines Erbscheines die Umschreibung der restlichen Entschädigung auf die Erben beantragen. Geht ein Zahlungstitel noch auf die Namen der verstorbenen Berechtigten zu, können die Erben diesen unter Vorlage eines Erbscheines (mit Apostille und beglaubigter Übersetzung) bei der CEC-Bank ohne Umschreibung noch zur Auszahlung bringen.
2) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Zuerst sei erneut auf Grundsätzliches hingewiesen: Bei Rentenverfahren, die auf Versicherungszeiten in mehreren Ländern (z.B. in Deutschland und in Rumänien) aufbauen, ist europäisches Sozialrecht zu beachten. Die Verordnung (EG) 883/2004 regelt, dass bei Versicherungszeiten in mehreren Staaten der EU ein Rentenantrag im Wohnsitzstaat als Rentenantrag in jedem anderen EU-Staat gilt, in welchem auch Versicherungszeiten vorliegen (Antragsgleichstellung). Ein Antrag in Deutschland gilt bei Zeiten in Rumänien automatisch auch als Antrag auf Rente aus Rumänien. Wichtig ist aber zu beachten, dass für die selben Zeiten nicht aus beiden Staaten Renten gezahlt werden dürfen. Es besteht die Verpflichtung, der Rentenbehörde jede Rentenzahlung aus Rumänien anzuzeigen, was dann zur Kürzung der deutschen Rente um den in Rumänien festgestellten Betrag führt (§ 31 FRG). Wichtig:Nicht unter diese Vorschriften fallen monatliche Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990 für politische Verfolgung.
Abhilfemöglichkeit: Um die Verfahrenskomplikationen zu vermeiden, kann auf die Rente aus Rumänien verzichtet werden. Das geht bei Altersrenten bereits im Antragsverfahren durch eine Aufschuberklärung, die der deutschen Rentenbehörde gegenüber erklärt werden kann, bevor die Antragstellung nach Rumänien gemeldet wird. Nachher (also wenn ein Verfahren dort schon läuft oder gar ein Bescheid in Rumänien erlassen worden ist), kann ein Verzichtsverfahren (cerere de suspendare) durchgeführtwerden.
Einbeziehung in die rumänische Krankenversicherung:
Nach rumänischem Recht ist bei Personen mit Wohnsitz in Rumänien von jeder Zahlung einer Sozialversicherungsrente (pensie) ein Anteil von 10% als Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten. Rumänien wendet diese innerstaatliche Regelung aber bei jeder Rentenzahlung an, selbst wenn diese ins Ausland erfolgt. Deswegen müssen Bezieher rumänischer Renten mit Wohnsitz in Deutschland einen Antrag auf Befreiung (cererede exceptare) stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, erfolgt (unter Verstoß gegen EU-Recht) eine Kürzung um 10%. Wenn Betroffene mangels Ausnahmeantrag nur die reduzierte Rente aus Rumänien beziehen und dieses der deutschen Rentenbehörde nicht mitteilen, erfolgt sogar eine Kürzung der deutschen Rente um den vollen (ungekürzten) Betrag. Es wird also dringend empfohlen, den Befreiungsantrag zu stellen, wenn nicht zur Vermeidung einer Kürzung der deutschen Rente sowieso auf die Zahlung aus Rumänien verzichtet wird (vgl. Punkt Abhilfemöglichkeit unter 2).
Lebensbescheinigung im März und im September:
Bezieher von Zahlungen durch rumänische Rentenbehörden sind verpflichtet, alle 6 Monate, jeweils im März und im September eines Jahres, von sich aus eine Lebensbescheinigung an die Stelle zu senden, von welcher die Zahlung kommt. Die Lebensbescheinigung kann per Post oder Mail übermittelt werden, muss genau ausgefüllt und bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt durch Meldeämter, Sozialbehörden, Rechtsanwälte, Ärzte oder Geschäftsstellen des Verbandes. Zum Verfahren wurde mehrfach berichtet (vgl. SBZ ). Darauf wird Bezug genommen.
3) Entschädigung für politische Verfolgung (Deportation usw.)
Die Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z.B. Deportation in die Sowjetunion oder die Baragan-Steppe, politische Verhaftung, Zwangswohnsitzverfügung etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt und durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet, wurde durch die Gesetze 130/2020 sowie 232/2020 auf Kinder von Betroffenenausgeweitet (vgl. Artikel ). Trotz unterschiedlicher Gerüchte ist die Zahlung dieser Entschädigung an Betroffene sowie an Kinder und Witwen/Witwer von Betroffenen nach deren Ableben nicht ausgesetzt worden. Zahlungen erfolgen zuverlässig nach Durchführung des Antragsverfahrens (Verfahren bei der Entschädigungsbehörde AJPIS sowie der Rentenkasse CJP als Auszahlungsbehörde) in Euro auf das Konto der Berechtigten in Deutschland. Antragstellung von Betroffenen und nach deren Ableben von deren Kindern und Ehepartner sind nach wie vor möglich. Eine Antragstellung sollte nicht hinausgeschoben werden, weil Leistungen erst ab Antragstellung nach Deutschland überwiesen werden. Diese Leistungen sind steuerfrei und werden auf keine andere Sozialleistung angerechnet.
Kein Abzug des 10%-Beitrages, Erstattung einbehaltener
Beträge auf Antrag:
Rumänien hat die Praxis eines 10%-Abzuges von den Entschädigungszahlungen nach Dekret 118/1990 als Beitrag zur Krankenversicherung aufgegeben und zahlt diese monatlichen Entschädigungen erneut ohne Kürzung. Ein Antrag dafür ist anders als bei Renten aus der rumänischen Rentenversicherung NICHT mehr erforderlich. Wurden in der Vergangenheit gekürzte Entschädigungen gezahlt, können Betroffene eine Nachzahlung der vorenthaltenen Beträge beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Behörde zu stellen, von welcher die Leistung erfolgt.
Informationen und Hilfe erteilen Rechsanwälte mit besonderer Erfahrung im deutsch-rumänischen Renten- und Entschädigungsrecht
Dr. Bernd Fabritius,
Rechtsanwalt, München
Antrag auf Erstattung
21.06.2026
Rundmail der Landsmannschaft der Banater Schwaben
e.V.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Landsleute,
unter Bezugnahme auf mehrere Anfragen zur Beantragung der einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge für Bezieher von Entschädigungsleistungen durch Rumänien nach Dekret 118/90 sei mitgeteilt, dass diese Anträge formlos an die jeweilige regionale Rentenkasse zu stellen sind. Sie sollen die Nummer des Bescheids über die Zahlung der Leistung enthalten, den Cod numeric personal , Namen, Anschrift, Unterschrift des Antragstellers, so dass der Antrag entsprechend zugeordnet werden kann. Die entsprechenden Beträge werden dann in der Regel im Folgemonat überwiesen. Ein mögliches Antragsschreiben finden Sie im Anhang. Es kann individuell angepasst werden. Wohlgemerkt, es gilt nur für die Entschädigungszahlungen für ehemals politisch Verfolgte und deren Kinder.
Wie schon in der Banater Post berichtet, wird im Falle von allgemeinen Renten des gesetzlichen Rentensystems Rumäniens ein Antrag auf Befreiung (cerere de exceptare) unter Beifügung eines Belegs über die Krankenversicherung in Deutschland verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Dietmar Leber
Bundesgeschäftsführer
Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
Karwendelstr. 32
81369 München
Tel. 089 23 55 73 0
Fax 089 23 55 73 10
Eingetragen beim Registergericht München VR 4769
www.banater-schwaben.org
4.09.2025
Rundmail der Landsmannschaft der Banater Schwaben
e.V.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Landsleute,
aufgrund mehrerer Nachfragen zu den zehnprozentigen Kürzungen
der Entschädigungsleistungen sei nochmals klargestellt:
Die von der Krankenkasse Temesch verschickten
Erklärungen sind mit einer Kopie der Versichertenkarte (Vorder- und
Rückseite) an die Krankenkasse in Temeswar zu schicken. Diejenigen,
die keine Mitteilung erhalten haben, können die beiliegenden Erklärungen
ausfüllen und an die jeweilige Krankenkasse des Kreises schicken,
von wo sie die Leistungen beziehen. Nach wie vor ist nicht klar,
ob damit die 10-prozentige Kürzung der Entschädigungsleistungen
vom Tisch ist, weil es hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt.
An Spekulationen beteiligen wir uns nicht. Was hingegen klar ist: Das Geld
für diese Leistungen kommt nicht von der EU, sondern aus dem rumänischen
Staatshaushalt, also vom rumänischen Steuerzahler. Bisher wurde allen
Beziehern der Entschädigungsleistungen die Leistung gekürzt,
auch jenen, die die Erklärung gleich abgegeben hatten. Der rumänische
Regierungschef Ilie Bolojan hat gestern die Abgabe in Höhe von zehn
Prozent verteidigt und sich gegen jede Ausnahmen ausgesprochen. Die Kanzlei
Fabritius vertritt den Standpunkt, dass die Kürzungen geltendem Recht
widersprechen:
Allgemeinerklärung "Precizare" der Rentenkasse "Casa
Judeteana de Pensii Sibiu" im Umlauf
Bewertung:
Auf Widersprüche gegen die 10%-Kürzung der
Entschädigung nach DL 118/1990 antwortet seit wenigen Tagen die CJP
Hermannstadt mit einer "Precizare" (Allgemeinerklärung).
Diese ist nach meiner Überzeugung aus gleich mehreren
Gründen unzutreffend.
Zwar räumt die Behörde in der "Precizare" ein,
dass Rumänien auch das EU-Recht beachten müsse. Im letzten Absatz
wird dann aber festgehalten, JEDE Person (ganz gleich wie hoch die Leistung
sei und wo diese wohnen würde) müsse einen 10% Pflichtbeitrag
zur rumänischen Krankenversicherung leisten, weil "das Entschädigungsrecht
nicht von der EU-Verordnung erfasst" würde. Gemeint ist die Verordnung
(EG) 883/2004.
Inhaltlich ist die Erklärung mit ihrer Schlussfolgerung
nach meiner Überzeugung aus mehreren Gründen fehlerhaft.
- nach EU-Recht: Das EU-Recht regelt in der genannten
Verordnung die Gleichstellung der Krankenversicherungssysteme in der EU.
Nicht erfasst ist besonderes Entschädigungsrecht.
Geregelt wurde aber in Rumänien nicht das Entschädigungsrecht,
sondern ganz konkret das Krankenversicherungsrecht (Beitragspflicht zur
staatlichen Krankenversicherung). DIESER Bereich ist ausdrücklich
gem. Art 3 Abs. 1 Nr. 1 VO (EG) 883/2004 vom EU-Recht erfasst. Damit muss
Rumänien eine vorrangige Krankenversicherung in einem EU-Staat ANERKENNEN
und darf nicht abweichend davon ein eigenes System als verpflichtend erklären.
- nach nationalem Recht:
Dekret 118/1990 regelt in Art. 8 Abs. 2 das Recht auf
kostenlose Leistungen der Gesundheitsversorgung. Damit liegt ein Verstoß
gegen dieses Gesetz vor, wenn dessen Leistungen nun unter einen Pflichtbeitrag
gestellt werden. Die pflichtweise Einbeziehung in ein Versicherungssystem,
dessen Mitglied ich aber gerade NICHT bin und auch keine Leistungen daraus
bekommen kann, stellt sich rechtlich als Besteuerung dar. Eine solche Besteuerung
ist allerdings gem. Art. 7 Abs. 2 des Dekretes ebenfalls verboten.
- Verfahrensrechtlich:
Es ist unzulässig, auf ein konkretes Rechtsmittel
(Contestatie) mit einer allgemeinen "Precizare" zu antworten, ohne die
Entscheidung selbst zu treffen. Damit wird das Recht abgeschnitten, sich
gegen eine behördliche Entscheidung zu wehren und diese prüfen
zu lassen.
Die "Precizare" hat nur die Wirkung einer "allgemeinen
Information" und ist nicht geeignet, ein Widerspruchsverfahren zu erledigen.
Wer sich mit der nach meiner Überzeugung falschen
Stellungnahme nicht zufrieden gibt, müsste sich sowohl gegen die Kürzung
der Leistung bei der CJP als auch gegen die Nichtentscheidung eines gestellten
Befreiungsantrages (cerere de exceptare) bei der Krankenkasse (Casa de
asigurari de sanatate) wehren und (mit den genannten Begründungen)
eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung (decizie asupra cererii depuse
si informatie asupra cailor de atac) fordern.
Ich habe daher erneut schriftlich bei der nationalen
Behörde in Bukarest eine generelle Prüfung des Verfahrens gefordert.
Mein persönliches Fazit: Die Kürzungen sind eine Maßnahme zur Sanierung des Staatshaushalts, bei der Umsetzung dieser Maßnahme wurden handwerkliche Fehler begangen. Offen ist, wie die Regierung reagiert, wie die Gerichte urteilen werden.
Wenn weitere gesicherte Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
Hier aber nun die jeweiligen Anschriften der regionalen
Krankenkassen:
CASA DE ASIGURARI DE SANATATE TIMIS
Str. Corbului nr. 4
300239 Timisoara
Tel: 0040 256 294484
E-Mail: relatiipublice@cjastm.ro
CASA DE ASIGURARI DE SANATATE ARAD
Bulevardul Revolutiei nr. 45
310009 Arad
Tel: 0040 257 270202
E-Mail: casar@casar.ro
CASA DE ASIGURARI DE SANATATE CARAS-SEVERIN
Str. Spitalului nr. 36
320076 Resita
Tel: 0040 255 212200
E-Mail: relatii@cjas-cs.ro
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Dietmar Leber
Bundesgeschäftsführer
Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
Karwendelstr. 32
81369 München
Tel. 089 23 55 73 0
Fax 089 23 55 73 10
Eingetragen beim Registergericht München VR 4769
Rundmail der Landsmannschaft der Banater Schwaben
e.V.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Landsleute,
Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Nationalen Rumänischen Rentenbehörde und den Landsmannschaften der Banater Schwaben und der Siebenbürger Sachsen, die am 4. Oktober in München von den Bundesvorständen der beiden Landsmannschaften und dem Präsidenten der Nationalen Rumänischen Rentenbehörde unterzeichnet worden ist (die Banater Post berichtete), sind nun auch die beiden Landsmannschaften berechtigt, den Tei B der Lebensbescheinigung für ihre Mitglieder auszufüllen, zu unterschreiben und abzustempeln, sofern diese ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Gemäß vertraglicher Vereinbarung werden die Lebensbescheinigungen von den Vorsitzenden der Kreisverbände für Mitglieder der Landsmannschaft in den jeweiligen Gliederungen bestätigt.
Wenn Mitglieder unserer Landsmannschaft in Landkreisen leben, in denen es keinen organisierten Kreisverband unserer Landsmannschaft gibt, kann die Lebensbescheinigung auch vom Kreisvorsitzenden des Verbandes der Siebenbürger Sachsen bestätigt werden. Umgekehrt gilt es genauso.
Den neuen Rundstempel zur Bestätigung der Lebensbescheinigung haben unsere Kreisvorsitzenden in diesen Tagen erhalten.
Viele Betroffene lassen die Lebensbestätigungen vom Hausarzt, dem Rathaus und anderen anerkannten öffentlichen Einrichtungen ausfertigen. Dies ist natürlich auch in Zukunft möglich.
Und wenn mancher nun die Frage stellt, warum dann die zusätzliche Erweiterung dieses Kreises mit den Landsmannschaften, so sei hier unterstrichen, dass unsere Verbände und Gliederungen mit dieser Vereinbarung anderen öffentlichen Einrichtungen in der Kooperation mit der Rentenbehörde gleichgestellt worden sind. Das kann in manchen Situationen von Bedeutung sein.
Als Anhang angefügt ist eine Ausfüllanleitung für die Lebensbescheinigung, die die Kanzlei Fabritius erstellt hat. Für Sie, als bestätigender Kreisverband ist Teil B besonders wichtig. Teil A ist vom Rentenbezieher auszufüllen.
Jeder Kreisverband, der eine Lebensbescheinigung bestätigt, hat ein Register zu führen mit folgenden Angaben: Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer der Landsmannschaft und Tag der Bestätigung.
Auf jedem Stempel ist eine individuelle Prüfzimmer für den jeweiligen Kreisverband angegeben.
Der Bundesvorstand bittet um eine verantwortungsvolle
Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe, sofern Mitglieder in dieser Sache auf
Sie zukommen. Das Mitglied muss vorstellig werden. Wie das in der Praxis
am besten umzusetzen ist, wird sich zeigen. Manche Kreisverbände haben
gleichmäßige Termine in Häusern der Heimat, andere haben
regelmäßige Veranstaltungen, wo diese Bescheinigungen z.B. im
Vorfeld bestätigt werden könnten. Vielleicht werden auch nicht
viele davon Gebrauch machen und ihre Bestätigungen wie bisher beschaffen.
Es ist ein Angebot, es ist eine neue Möglichkeit und hier wollen wir
uns einbringen, wenn wir gefordert werden. Vielen Dank für das Mitmachen.
Für Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Bundevorstand wünscht Ihnen und Ihren Familien einen besinnliche Adventszeit und verbleibt,
mit freundlichen Grüßen
Peter-Dietmar Leber
Bundesvorsitzender
Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
Karwendelstr. 32
81369 München
Tel. 089 23 55 73 0
Fax 089 23 55 73 10
Eingetragen beim Registergericht München VR 4769
Die Landsmannschaft der Banater Schwaben prüft
die neue Situation. Da aber schon mehrere Mitglieder unserer Landsmannschaft
angefragt haben, wollten wir Euch schon mal vorab diese Information zukommen
lassen. Von den Rentenämtern Arad und Karasch-Severin sind wohl noch
keine Schreiben verschickt worden.
Wie die Nationale Rumänische
Rentenbehörde mit Schreiben vom 22.5.2026 an Dr. Bernd Fabritius mitgeteilt
hat, folgt die Behörde damit der vorgetragenen Argumentation und hat
durch Erlass der Präsidenten beider beteiligten zentralen Behörden
CNPP und CNAS Nr. 64/751/2026, veröffentlicht im Amtsblatt (Monitorul
Oficial al României, Partea I, nr. 404/13.05.2026.) die regionalen
Behörden angewiesen, die Kürzung zu unterlassen.
Im Falle von Sonderzahlungen,
wie etwa einer Entschädigung für politische Verfolgung und Deportation
nach Dekret 118/90, wird der Abzug automatisch beendet.
Im Falle von allgemeinen Renten des
gesetzlichen Rentensystems ist hingegen nach Auffassung der rumänischen
Dienststellen nach wie vor ein Antrag auf Befreiung (cerere de exceptare)unter
Beifügung eines Beleges über die Krankenversicherung zu stellen.
Auch wurden die Behörden angewiesen,
bisher zu Unrecht einbehaltene Beträge auf Antrag an die Berechtigten
zu erstatten. Der Erstattungsantrag ist bei der regionalen Rentenkasse
zu stellen, von der die Leistung bezogen wird.
Damit reagiert Rumänien auch
auf die Interventionen in der bilateralen Regierungskommission für
die Angelegenheiten der deutschen Minderheit, die im Oktober 2025 im Bukarest
getagt hat.